Logo Honda
0173/6436901
Rennstrecke Stralsund



In den Vertragsbedingungen von Kfz-Haftpflicht- und Unfallversicherungen finden sich im Allgemeinen Klauseln, nach denen eine Versicherung nicht leisten muss, wenn der Schaden bei einer Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten entstanden ist. Stark vereinfacht: Wer im Rennen stürzt und sich verletzt, kann von seiner Unfall- oder Haftpflichtversicherung keine Unterstützung erwarten. Der kritische Punkt vor Gericht ist in diesem Zusammenhang häufig der Ausdruck Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten: Wann genau versucht ein ambitionierter Sportfahrer, auf der Rennstrecke eine Höchstgeschwindigkeit zu erzielen? Im Rennen? Im Qualifying? Im freien Training? Beim Fahren mit Instruktor? Zur Klärung dieser schwierigen Frage werden gerne Laptimer als Anhaltspunkte herangezogen: Sobald die Zeit gemessen wird, geht es auch um Geschwindigkeit. Allerdings ist diese Argumentation umstritten, zumal im Einzelfall schwer nachzuweisen ist, ob der Laptimer tatsächlich aktiv war oder nicht. Stabiler ist die Argumentation über offen aushängende Zeiten. Diese Frage stellt sich bei reinen Rennveranstaltungen nicht. Gemeinsamer Start, der Erste, der durchs Ziel fährt, gewinnt - ist eindeutig davon auszugehen, dass es um eine Erzielung von Höchstgeschwindigkeit geht. Dementsprechend besteht vor Gericht eine relativ einheitliche Handhabung gegenüber Rennunfällen. Danach erklären die Teilnehmer durch schlüssiges verhalten einen Haftungsverzicht für Personen- und Sachschäden. Er darf nicht im Nachhinein andere für entstandene Schäden verantwortlich machen. Wer an einem Motoradrennen teilnimmt, tut dies unter anderem aus Freude an der Gefahr. Es sei deshalb mit dem Charakter einer Rennveranstaltung grundsätzlich nicht vereinbar, dass wechselseitige Haftungsansprüche entstehen, wenn es infolge der Ausübung des Motorsports zu Schäden bei dem einen oder anderen kommt.

Aber natürlich gibt es auch hier Sonderfälle: Schädigt ein Pilot grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich einen anderen, ist dieser Haftungsverzicht hinfällig. Wer absichtlich einen Widersacher abräumt, muss also auch selbst dafür geradestehen, solange ihm diese Absicht nachgewiesen werden kann.

Ähnliches gilt für fahrlässiges verhalten: Während der Restalkohol von der Fahrerlagerparty tags zuvor relativ leicht nachzuweisen ist, müsste bei technischen Mängeln am Fahrzeug erst einmal bewiesen werden, dass der Mangel bereits vor Rennstart bestand und vom Fahrer auch wahrgenommen wurde.

Egal, ob vorsätzlich oder nicht: Besucher, Helfer, Kinder, Mechaniker und sonsige indirekt am Renngeschehen beteiligte Dritte sind grundsätzlich vom Haftungsverzicht ausgenommen. Verletzt eine Veranstaltungsteilnehmer einen Zuschauer, kann dieser also Haftungsansprüche stellen.

Wer jetzt schlussfolgert, dass auf Rennstrecken generell erst einmal kein Versicherungsschutz gilt, unterschätzt den deutschen Justizdschungel. Solange es sich um Veranstaltungen mit schulischem Charakter handelt, besteht auch auf Rennstrecken weiterhin Versicherungsschutz. Zu solchen Veranstaltungen mit schulischem Charakter gehören beispielsweise Fahrsicherheitstrainings und instrukteurgeführte Fahrten.